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Recht: Eigenverantwortung des Schiffseigners

4.03.2012 | Recht

Wer ist letztendlich für die Sicherheit einer Yacht verantwortlich?

Die Verantwortung für die Sicherheit einer Yacht und ihrer Besatzung liegt ausschließlich und bedingungslos in der Hand des Eigners oder Schiffsführers.

Der Eigner eines umgebauten Waalschokkers, Baujahr 1948, nahm einen zur Unfallzeit 19-Jährigen auf Schadensersatz in Höhe von knapp 30 Tausend Euro in Anspruch, nachdem der Waalschokker bei einer Fahrt gesunken war.

Der 19-Jährige, der seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig unentgeltlich auf dem Schiff unter Beteiligung an den Verpflegungskosten mitgefahren und im Gegenzug dafür dem Eigner zur Hand gegangen war, hatte am Vorabend der Havarie im Maschinenraum eine Inspektion durchgeführt. Dabei hatte er sowohl das Bullauge an Steuerbordseite als auch dasjenige an Backbordseite geöffnet und in der Nacht nicht wieder verschlossen.

Kurz vor dem Auslaufen des Schiffes am nächsten Morgen mit neuen Gästen, darunter drei Kinder, hatte der Eigner sich bei dem 19-Jährigen erkundigt, ob er sämtliche Bullaugen wieder geschlossen hätte, was dieser fälschlicherweise bejahte. Als bei Windstärken von 5 bis 6 das Schiff dann stark krängte, drang Wasser in die geöffneten Luken, so daß dieses binnen kurzer Zeit sank.

Der Eigner nahm den 19-Jährigen vor dem Landgericht Siegen (Az:: 2 O 259/95) auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch.

Das Landgericht Siegen gab dem Eigner Recht. Es gelangte zu der Überzeugung, dass der 19-Jährige den Untergang des Schiffes fahrlässig verursacht hätte, weil er die Bullaugen geöffnet gelassen und dem Eigner auf dessen Nachfrage deren Verschluss fälschlicherweise bestätigt hätte. Der Eigner hätte sich auf den 19-Jährigen aufgrund dessen jahrelanger Zuverlässigkeit verlassen dürfen. Dass er sich nicht selbst noch einmal von dem Verschluss der Luken überzeugt hätte, sei ihm lediglich zu einem geringen Teil von 25 % anzulasten.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der 19- Jährige als auch der Schiffseigner Berufung zum Oberlandesgericht amm (Az.: 27 U 192/95) eingelegt, welches zu einer vollkommen konträren Entscheidung gelangt ist und dem Eigner den Schadensersatzanspruch gänzlich abgesprochen hat.

Zur Begründung führten die Richter aus:

“Der Kläger hat aber die Havarie dadurch mit verursacht, dass er die zwingend gebotene Überwachung des Beklagten und die Kontrolle seines Schiffes auf Dichtigkeit und Seetüchtigkeit grob fahrlässig unterlassen hat. Die Richtlinien der Kreuzerabteilung … als internationale und nationale Richtlinien für die Mindest- Sicherheitsausrüstung und -einrichtung seegehender Segelyachten legen die Verantwortlichkeit des Eigners bzw. Schiffsführers unter 2.1. so fest: Die Verantwortung für die Sicherheit einer Yacht und ihrer Besatzung liegt ausschließlich und bedingungslos in der Hand des Eigners / Schiffsführers, der alles tun muß, um sicherzustellen, dass die Yacht absolut dicht ist, seetüchtig und mit einer Besatzung bemannt ist, die erfahren und körperlich in der Lage ist, schweres Wetter durchzustehen.”

Zwar seien die Richtlinien nicht unmittelbar auf den Eigner anwendbar, da sich der Unfall nicht bei einer Seeregatta ereignet habe. Die Richtlinien verstünden sich aber als allgemeine Empfehlung und müssten sinngemäß auch auf Fahrtenyachten auf See und auf Binnenrevieren Anwendung finden. Danach hätte der Eigner schon vor dem Auslaufen des Schiffes alles unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass die Yacht absolut dicht und seetauglich war, d.h. er hätte sich grundsätzlich höchstpersönlich darüber vergewissern müssen. Wenn er die Überprüfung der Bullaugen dem 19- Jährigen überließ, hätte er diesen genau kontrollieren müssen, weil er nur so seiner uneingeschränkten und absoluten Verantwortlichkeit für die Dichtigkeit des Schiffes gerecht werden konnte.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Eigner eben dieser Kontrollpflicht nicht in dem gebotenen Maß nachgekommen sei. Sie erachteten allein die Frage an den 19- Jährigen, ob alle Bullaugen verschlossen seien, als nicht ausreichend.

In diesem gravierenden Versäumnis des Eigners sah das Gericht die überragende Ursache für den Untergang des Schiffes.

Demgegenüber schätzte es den Grad der Verantwortung des 19- Jährigen zurückhaltend ein, weil dessen etwaige Fehler zu für den Eigner untragbaren Schäden führen konnten und der Eigner gehalten war, den 19- Jährigen vor elementaren Schadensrisiken möglichst zu bewahren.

In der Berufungsinstanz wurde der noch in der ersten Instanz vor dem Landgericht Siegen zugesprochene Schadensbetrag dem Eigner damit gänzlich wieder aberkannt.

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