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Recht: Nicht immer haftet der Verursacher

26.09.2010 | Allgemein

Keine allgemeine Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Boote.

Wenn im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug einen am Straßenrand abgestellten Wagen (oder einen Gartenzaun) rammt, weil die Bremsen versagten, ist die Ersatzpflicht klar.

Wegen der Gefährdungshaftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes und der Versicherungspflicht muss im Ergebnis die Haftpflichtversicherung des verursachenden Kfz den Schaden ersetzen, auch wenn weder der Halter noch der Fahrer den technischen Defekt und damit den Unfall verschuldet haben.

Wie ist es bei einem ähnlichen Fall auf dem Wasser?

In einem Ostseehafen liegt – an erlaubter Stelle festgemacht – die Yacht A. Eine andere Yacht – B – (es könnte ebenso ein Fischkutter oder anderes Erwerbsfahrzeug sein) läuft unter Motor ein, um in der Nähe von A festzumachen. Der Bootsführer muss kurz vorher stoppen, aber der Rückwärtsgang versagt und das Schiff rammt die A. Es entsteht erheblicher Sachschaden.

Ebenso wie im beschriebenen Straßenverkehrsfall hat der Skipper des einlaufenden Bootes das technische Versagen nicht verschuldet und kann sogar regelmäßige Wartung nachweisen.

Der Eigner der Yacht A hält es für selbstverständlich, dass er seinen Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt bekommt. Die erste Überraschung erlebt er aber schon, als er erfährt, dass es für Boote keine allgemeine Pflicht zur Haftpflichtversicherung gibt (und auch keinen Direktanspruch gegen eine Versicherung). Zum Glück hat der Eigner des Bootes B, der selbst am Ruder gestanden hatte, aber (freiwillig) eine Haftpflichtversicherung, die – so denkt der Geschädigte – bald zahlen wird. Deshalb lässt er den Schaden sofort reparieren und verlangt von der Haftpflichtversicherung des Kollisionsgegners die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit.

Die Ernüchterung kommt nach wenigen Tagen. Die Versicherung lehnt schriftlich ab:„Bedauern, mitteilen zu müssen …., vermögen kein Verschulden des bei uns versicherten kollisionsbeteiligten Schiffsführers zu erkennen ….. . unvorhersehbares, zufälliges Ereignis …. Haftung nur bei Verschulden (§§ 734 ff des Handelsgesetzbuchs). …. können leider nicht behilflich sein … Anspruch auf pauschale Nutzungsausfallentschädigung für eine Yacht ohnehin nicht gegeben …. u.s.w. u.s.w. …“

Wieso zweierlei Recht bei fast derselben Unfallart? Wieso Handelsgesetzbuch? Die beteiligten Boote sind doch keine Handelsschiffe!

Des Rätsels Lösung:

Wasser hat nicht nur keine Balken, sondern hier gibt es auch statt einer Gefährdungshaftung (die nicht vom Verschulden abhängt) nur eine ganz normale Verschuldenshaftung. Die Paragraphen über die Haftung für Kollisionen von Seeschiffen stehen im seerechtlichen Teil des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen gelten nach Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum HGB nicht nur für Handelsschiffe, sondern für alle Seeschiffe, auch wenn sie „nicht dem Erwerb dienen“, also auch für seegängige Motor- und Segelyachten. Bei sehr kleinen Booten gibt es zwar Abgrenzungsprobleme, aber schon ein 6 m langes Boot mit 20 m² Segelfläche kann nach gefestigter Rechtsprechung ein Seeschiff sein.

Nach den §§ 734 bis 736 HGB haftet der Eigner nur bei Verschulden, jedoch nicht bei „Zufall, höherer Gewalt oder Ungewissheit über die Ursache des Zusammenstoßes“. Verschulden könnte man dem Eigner des Bootes B zum Beispiel vorwerfen, wenn er eine in dem Hafen geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte (und es dadurch zur Kollision gekommen wäre); wenn er die Wartung der Antriebsanlage vernachlässigt hätte und der Rückwärtsgang genau deshalb versagt hätte, oder wenn er die Kollision noch durch ein anderes Manöver hätte vermeiden können.

Allgemein ist die Durchsetzung solcher Ansprüche schwieriger als bei Straßenverkehrsunfällen, zumal die maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Bestimmungen unübersichtlicher sind. Zum Teil gelten sie auch nur örtlich begrenzt. Wer weiß wohl in Hamburg oder München, dass in Kieler Sportboothäfen auslaufende Boote Vorfahrt vor einlaufenden Booten haben und dass es wenige Meilen weiter, in Marina Wendtorf, genau umgekehrt ist?

Fazit: Weil man als Segler oder Motorbootfahrer auch bei unverschuldeten Kollisionen viel eher als im Straßenverkehr auf seinem Schaden sitzen bleibt, sind zwei Dinge dringend zu empfehlen:

1.)       Außer einer Haftpflichtversicherung eine gute Kaskoversicherung abschließen, die den Schaden ohne Prüfung des gegnerischen Verschuldens ersetzt und sich dann selbst (auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten!) um die Regressansprüche gegenüber dem Verursacher kümmert.

2.)       Im Schadensfall rechtzeitig einen Anwalt beauftragen, der sich auf diesem Gebiet nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch auskennt, damit er den anderen Beteiligten (Gegner, Versicherung(en), Gericht) auch die technischen und seemännischen Zusammenhänge richtig vermitteln kann.

Rechtsanwalt Klaus Berger, Kiel

Mail: info@kanzlei-berger-kiel.de

Internet: www.kanzlei-berger-kiel.de

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