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Charter: Zu viel verlangt

26.07.2010 | Allgemein

Aus einer Fahrtenyacht wurde eine Rennyacht.

Ein Segler hatte einen Bootschartervertrag für sich und seine Mitreisenden abgeschlossen. Nach Übernahme der Sun Magic 44 mußte der Charterer feststellen, dass das Schiff undichte Stellen hatte.

Er zeigte diesen Mangel rechtzeitig (§ 651 c und g BGB) an, woraufhin ihm ein vergleichbares und aus Sicht des Vercharterers einzumutbares Ersatzschiff vom Typ First 45 f 5 angeboten wurde. Bei diesem Schiff handelte es sich um eine geringfügig längere und im übrigen aber fast gleichgroße Yacht mit einer Breite von 4,25 m statt 4,23 m, einem Tiefgang von 2,15 m statt 2,10 m und einer Segelfläche von 105 qm statt 100 qm. Die Maschine war mit 50 PS ebenfalls gleichartig.

Der Charterer lehnte dieses Ersatzschiff indessen mit der Begründung ab, es handele sich bei der angebotenen First 45 f 5 um eine Rennyacht. Auch sei sie wegen ihrer Inneneinrichtung für seine Zwecke ungeeignet, da nicht für jeden der Mitreisenden eine abgeschlossene Kabine zur Verfügung gestanden habe.

Stattdessen verlangte er Erstattung des Reisepreises für die Schiffscharter, Ersatz der Kosten für die An- und Abreise zum Ausgangshafen sowie wegen unnützer Anschaffung von Seekarten, Literatur, und Taucherausrüstung, Zeitaufwand für Einkäufe von Proviant, Koordinierung und Planung der Reise sowie auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Diese Ansprüche lehnte das LG Münster (Az.: 6 O 20/93) in der ersten Instanz vollständig ab.

Auch in der Berufungsinstanz scheiterte der Segler mit seinen Ansprüchen vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: 30 U 167/93).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass dem Segler mit der First 45 f 5 rechtzeitig angemessene Abhilfe angeboten worden sei (§ 651 c Abs. 3 BGB), die er indessen unberechtigterweise abgelehnt habe. Bei dem Ersatzschiff habe es sich in jeder Hinsicht um einen zumutbaren Ersatz gehandelt.

Der Auffassung des Seglers, bei diesem Boot habe es sich um eine Rennyacht gehandelt, vermochten die Richter nicht zu folgen, da die First auch als normaler Fahrtenkreuzer eingesetzt werden könne.

Dass das Ersatzschiff nicht für jeden Reiseteilnehmer eine abgeschlossene Kabine zur Verfügung gehabt habe, machte das Boot nach Ansicht des Gerichts nicht unzumutbar (§ 651 c Abs. 3 BGB), sondern rechtfertigte allenfalls Minderungsansprüche, welche ihm bereits außergerichtlich zuerkannt worden waren.

Der Segler unterlag danach mit seinem Begehren in beiden Instanzen.

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