Wassersport: Rundfunkgebühren für Radio an Bord?
11.04.2010 | AllgemeinDer Unterschied von „überwiegend“ zu „vorübergehend“ ist wichtig.
Wer ein Radio an Bord hat, muss in der Regel Rundfunkgebühren zahlen, aber nicht immer, wie ein Beispiel deutlich macht. Der vorübergehende Einsatz eines Kofferradios lässt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) schlecht aussehen.
Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist unter anderem geregelt, dass neben den zu zahlenden Rundfunkgebühren am Hauptwohnsitz auch Rundfunkgeräte in Wochenendhäusern, Gartenhäuschen und – in Abwandlung dieser Regel – auch auf Booten als gebührenpflichtig gelten. Viele Eigner zahlen pflichtbewusst, weil sie ein Radio an Bord haben. Dabei ist die Rechtslage gar nicht so klar, wie die Mitarbeiter der GEZ es den Eignern immer wahr machen wollen. Aber das ist auch kein Wunder, denn sie werden in der Regel nach ihrem Erfolg bezahlt, sprich für das Aufspüren von Staatsbürgern, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen.
Der Briefverkehr eines Hamburger Seglers mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) macht deutlich, dass Eigner nicht unbedingt für ihr Kofferradio an Bord Rundfunkgebühren zahlen müssen. Der Hamburger Bootseigner hatte gegenüber der Abteilung Rundfunkgebühren im Norddeutschen Rundfunk (NDR, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg) schriftlich darauf hingewiesen, dass er kein Einbauradio, sondern ein Kofferradio an Bord nutze, das er von zu Hause mitnimmt, wenn er einen längeren Törn plane. Ansonsten gehöre dieses Gerät zum Haushalt und dafür werde die Rundfunkgebühr bereits gezahlt.
„Tragbare Rundfunkgeräte, die nur gelegentlich (zum Beispiel für Urlaubsreisen) in ein Wochenendhaus mitgenommen werden, gelten dann als gebührenfrei, wenn am Hauptwohnsitz Geräte angemeldet sind“, schrieb Frau Hansen vom NDR dem Eigner. In dem Brief teilte sie ihm gleichzeitig mit, dass damit das Radio an Bord wieder aus der Anmeldepflicht entlassen wird.
Allerdings sollte der Eigner genau prüfen, ob sein Radio tatsächlich zum Haushalt gehört. Der NDR teilte mit: „Verbleiben tragbare Rundfunkgeräte länger als nur vorübergehend an einem weiteren Ort (Wochenendhaus, GartenÂhäuschen etc), sind diese unter der zusätzlichen Anschrift anmelde- und gebührenpflichtig. Zu berücksichtigen sind sowohl die technische Bauart als auch die Art und Weise des Gebrauchs.
Ein Rundfunkgerät ist unabhängig von seiner technischen Zweckbestimmung dann kein tragbares Gerät, wenn es vom Teilnehmer überwiegend an einem anderen Ort als dem Standort des gebührenpflichtigen Erstgerätes bereitgehalten wird. Der Benutzer muss das tragbare Gerät als tragbares und nicht als stationäres Gerät tatsächlich nutzen.“ Das heißt, das Kofferradio muss tatsächlich ständig hin und her transportiert werden.
Frau Hansen wurde zum Begriff ‚überwiegend’ noch deutlicher: „Überwiegend meint, dass die Geräte über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel während der Gartensaison, befristet) an einem weiteren Ort (Gartenhaus) verbleiben. Überwiegend meint auch, wenn dieses Gerät während der Sommersaison an Wochenenden mit in den Garten genommen wird. Überwiegend ist nicht an einer Anzahl der Tage im Jahr messbar.“ Allerdings erklärte Frau Hansen auch, was im Sinne des Gebührenstaatsvertrages‚ vorübergehend’, also gebührenfrei bedeutet.
„Vorübergehend werden Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, wenn diese nur für einen relativ kurzen Zeitraum zu bestimmten Anlässen mit an einen weiteren Ort genommen werden (zum Beispiel Fußball-WM, Urlaub). Und weiter heißt es: „Gelegentlich werden Rundfunkgeräte an einem weiteren Ort zum Empfang bereitgehalten, wenn diese ebenso für einen bestimmten AnÂlass (zum Beispiel Geburtstag) mit in das Gartenhäuschen genommen werden.“ Damit der Eigner mit diesem Brief auch etwas anfangen konnte, schreibt Frau Hansen weiter: „Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Rundfunkgeräte auf Segelbooten.“
Der Hamburger Eigner hat alles genau verstanden. Es ist ja auch einfacher, als man denkt: Kofferradios werden vorübergehend an Bord bereitgehalten, um beispielsweise einen Wetterbericht zu hören. Ansonsten steht das Gerät auf seinem Stammplatz in der Küche. Es wird nur gelegentlich vom Standort entfernt, wenn sich beispielsweise der Himmel bezieht und der Bootsführer sicher gehen will, dass es keinen Sturm gibt, und er wegen der Sicherheit den Wetterbericht im dänischen Rundfunk hören will.
Übrigens: Das Gesamtaufkommen an Rundfunkgebühren durch den Gebührenzahler in Deutschland beträgt rund sechs Milliarden (6.000.000.000) Euro im Jahr.
Quelle: bootswirtschaft
Bildcomposing: Mareteam




Sonntag, 11. April 2010 16:06
[...] einem ausführlichen Artikel berichtet Mediamaritm.de über den Briefverkehr eines Hamburger Seglers mit dem Norddeutschen Rundfunk – in dem [...]
Dienstag, 27. April 2010 14:59
Finde ich gut.