Neues Jahr mit neuen Regeln und Gesetzen
17.01.2010 | Allgemein2010 haben sich einige Regeln und Gesetze auch für Wassersportler geändert.
Eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Vorschriften stellt das geänderte Waffenrecht dar, das ein Überdenken der bisher an Bord gelagerten Seenotausrüstung für Wassersportler notwendig macht. Im Bereich der Seefunkzeugnisse ist die bisherige Übergangsregelung beendet.
Geändertes Waffenrecht
Waffenbesitzkarten, auch für Signalpistolen, werden nur noch ausgestellt, sofern eine fachgerechte und sichere Aufbewahrung nachgewiesen werden kann. Das illegale Besitzen einer solchen Waffe wird künftig als Straftat geahndet.
Die Verschärfung des Waffengesetzes gilt auch für Signalpistolen Kaliber 4 (26,5 mm), wie sie noch oft auf Segelyachten verwendet werden. Auch hier muss eine fachgerechte Aufbewahrung gewährleistet sein. Hierzu benötigt der Skipper einen Tresor der Sicherheitsklasse B, etwa einen „Hamburger Kasten“, in dem er die Waffe während des Törn lagern darf. Liegt das Schiff längere Zeit im Heimathafen, muss die Waffe anderweitig gelagert werden (www.mediamaritim.de/blog/produkte/aufbewahrung-von-signalmitteln/#more-3859).
Das verschärfte Gesetz gilt auch für geerbte Waffen. Die Karte des Vorbesitzers überträgt sich nicht mehr automatisch auf den Erben. Hier ist die Waffe durch einen Fachmann unbrauchbar zu machen oder abzugeben. Eine Waffenbesitzkarte wird nur noch erteilt, wenn eine Notwendigkeit für den Besitz einer Waffe nachgewiesen werden kann. Das Abschießen von Signalen im Seenotfall stellt keine solche Notwendigkeit dar, hier können ebensogut ungefährlichere Signalgeber verwendet werden.
Deutschlands Nachbarländer schließen sich dieser Regelung größtenteils an, in Schweden ist das Mitführen von Schusswaffen an Bord von Motor- und Segelyachten sogar gänzlich verboten. Bis zum Ende dieses Jahres können Waffen unbürokratisch und auf Wunsch auch anonym bei jeder Polizeidienststelle oder den AWN Filialen in Hamburg und Berlin Spandau abgegeben werden.
Seefunkzeugnisse
Ab dem 1.1.2010 wird ein Bußgeld erhoben, wenn der Schiffsführer einer ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC (Short Range Certifiate) beziehungsweise eines LRC (Long Range Certificate) ist.
Mit der geänderten Sportseeschifferscheinverordnung vom 1. Mai 2008 trat eine Übergangsreglung in Kraft, nach der zunächst kein Bußgeldes erhoben wurde. Bislang galt die Regelung, dass zur Ausübung des Seefunkdienstes mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein musste.



