Radarreflektor: Im Dschungel der Vorschriften
21.12.2009 | AllgemeinEs kann verwirrend sein, in die Tiefen der Vorschriften und Gesetze vorzustoßen.
Nachfragen lohnt sich: Vorschriften sollten eigentlich Dinge eindeutig regeln, auch die Ausrüstung mit einem Radarreflektor. Dass aber doch nicht alles so eindeutig ist, wie es auf den ersten Blick erscheint mußte der Kieler Segler Helge Knaack (Name geändert) feststellen.
Viele Köche verderben den Brei, sagt der Volksmund. Dass diese alte Weisheit auch zutrifft, wenn es um eine exakte Auskunft über die sicherheitsrelevante Ausrüstung für Segel- und Motoryachten wie zum Beispiel einen Radarreflektor geht, erfuhr der Kieler Bootseigner Helge Knaack.
Der pensionierte Beamte unternimmt in der Segelsaison lange Ostseereisen nach Skandinavien und segelt auch nachts. Kein Wunder, dass er für seine eigene Sicherheit die Nachrüstung seines neun Meter langen Segelbootes mit einem effektiven Radarreflektor plante. Um es vorweg zu nehmen: Er entschied sich für einen aktiven Radarreflektor (Radar-Target-Enhancer, kurz RTE).
Wenn dieses Gerät ein Radarsignal empfängt, schaltet es sich automatisch ein, verstärkt das Signal und sendet es auf der gleichen Frequenz zurück. Knaack weiß nach UKW-Funk-Nachfragen mit dem Brückenpersonal der Berufsschifffahrt, dass man ihn schon außerhalb der optischen Sichtweite wahrnimmt. Deshalb krönt der RTE die Mastspitze seines Bootes.
Verpflichtungen und seemännische Sorgfaltspflichten
Aber zum Anfang: Die Recherche für seine Sicherheit begann, als der Kieler Segler in einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) über das vorschriftsmäßige Verhalten von Sportfahrzeugen gegenüber Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen unter der Rubrik „Verpflichtungen und seemännische Sorgfaltspflichten nach der SeeSchStrO“ nachlesen konnte: „Prüfen Sie, ob Sie einen vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassenen Radarreflektor an Bord haben, weil nur solche eine gute Reflektionsfähigkeit garantieren…“.
Welche rechtliche Bedeutung diese Verpflichtungen und seemännischen Sorgfaltspflichten haben, suchte Knaack vergeblich im Merkblatt, er informierte sich deshalb weiter. In der periodisch neu erscheinenden BSH-Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich, Sorgfaltsregeln für Wassersportler”, hoffte Helge Knaack auf umfassendere Informationen. Tatsächlich konnte er in der Rubrik gesetzliche Ausrüstungspflichten unter Ziffer 2.12. nachlesen: „Alle Schiffe, unabhängig von ihrer Größe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen mit Navigationsausrüstungen und -systemen wie folgt ausgerüstet sein.“ Weiter unter dem Buchstaben g: „Falls die Bruttoraumzahl des Schiffes weniger als 150 beträgt und sofern praktisch durchführbar, mit einem Radarreflektor oder einer anderen Vorrichtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, deren Navigations-Radaranlage auf dem 9-GHz oder dem 3-GHz-Frequenzband arbeitet.“
Knaacks Schluss daraus: Ist das Boot vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden, dann braucht man nach gesetzlicher Grundlage gar keinen Radarreflektor. Ist das Boot nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden, dann braucht man auf gesetzlicher Grundlage zwar einen Radarreflektor, der aber nicht zugelassen sein muss. Dann stieß der Kieler Segler jedoch unter Punkt 2.2, Ziffer 1.3 der Broschüre auf folgende Sätze „Neben den Verhaltenspflichten aufgrund der Verkehrsvorschriften hat jeder Führer eines Wassersportfahrzeuges die seemännischen Sorgfaltspflichten zu beachten, die der allgemeine Seemannsbrauch oder die Besonderheiten der Situation erfordern. Damit kommt den Sorgfaltspflichten die gleiche rechtliche Bedeutung zu wie den Verkehrsvorschriften. Verletzungen der Verkehrsvorschriften und der seemännischen Sorgfaltspflichten sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO bußgeldpflichtig. „Wurden die seemännischen Sorgfaltspflichten nicht beachtet, müssen die am Seeunfall Beteiligten nachweisen, dass die besonderen Umstände der Situation ein abweichendes Verhalten erforderlich gemacht haben.”
Die gesetzliche Grundlage der seemännischen Sorgfaltspflicht
„Verkehrsvorschriften wie die Kollisionsverhütungsregeln haben eine gesetzliche Grundlage“, wusste Knaack bisher, „seemännische Sorgfaltspflichten nicht“. Jetzt weiß er, dass beiden anscheinend die gleiche rechtliche Bedeutung zukommt. Und zur Sorgfaltspflicht konnte er unter Ziffer 2.2 der Sicherheit im See- und Küstenbereich nachlesen, dass die Mindestausrüstung für die sichere Navigation aufgrund seemännischer Sorgfaltspflichten einen Radarreflektor/Transponder einschließt. Damit war für ihn klar, dass die Ausrüstung mit einem Radarreflektor zu den seemännischen Sorgfaltspflichten gehört.
Wie ein Radarreflektor beschaffen sein muss, hoffte Knaack im weitergehenden Text zu erfahren. Es heißt unter Ziffer 2.4.5: „Die Kantenlänge bei dreieckigen Flächen des Reflektors sollte mindesten 30 cm betragen, der Radius bei Viertelkreisflächen mindestens 22 cm. Mit einem solchen Radarreflektor, der fest angebracht ist, dürfte die Aussicht bestehen, dass auch eine kleinere Yacht auf eine Entfernung von 4-6 sm geortet werden kann. Kleinere Radarreflektoren sind in ihrer Wirkung stark eingeschränkt. Kleinere Sportboote im Sinne von § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3547) müssen mit einem Radarreflektor ausgerüstet sein, Sportfahrzeuge mit einer BRZ unter 150 müssen mit einem zugelassenen Radarreflektor ausgerüstet sein.“ Hier wurde definiert, was als „ausreichende Reflektionsfähigkeit“ im Sinne der seemännischen Sorgfaltspflichten zu verstehen ist, schloss der Segler aus dem Text, nämlich eine Ortung auf eine Entfernung von vier bis sechs Seemeilen.
Helge Knaack erinnerte sich an Beschreibungen des gebräuchlichen Röhrenreflektors in Ausrüsterkatalogen mit dem Hinweis auf ein angeblich klares Echo bis zu einer Distanz von 2,5 Seemeilen und auch an die einschlägigen Tests – zum Beispiel in der Zeitschrift Segeln Nummer 10/2006 – in denen nicht ein einziger der nicht zugelassenen Reflektoren die geforderten vier bis sechs Seemeilen erreichte.
Große Sportfahrzeuge müssen nach der BSH-Broschüre mit einem zugelassenen Reflektor ausgerüstet sein. „Da steht nicht sollen, dürfen oder können, sondern müssen. Leider steht aber nicht da, was ein großes Sportboot ist, und das kann schon wieder zu Missverständnissen führen. Meine kleine Neunmeter-Yacht ist doch kein großes Sportboot“, so Knaack. Er recherchierte und fand in der SeeSpbootV die Definition, dass „kleinere Sportboote für Fahrten binnenwärts oder in Strandnähe geeignet sind, insbesondere offene Ruder-, Falt-, Schlauch-, Wassertretboote“. Yachten mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeit werden dagegen als große Sportboote bezeichnet. Knaacks logischer Schluss daraus: Also brauchen fast alle Yachten einen zugelassenen Radarreflektor.
Knaack erkannte immer noch keine klare Linie und fragte weiter nach. Zum Beispiel per E-Mail beim BSH und erhielt eine Antwort, in der ausführlich auf SOLAS, auf die gesetzliche Ausrüstungspflicht für Sportboote, auf das Schiffssicherheitsgesetz und die Schiffssicherheitsverordnung eingegangen wird, und in dem es heißt, dass nur seegehende Yachten, die nach dem 30. Juni 2002 gebaut wurden, mit einem Radarreflektor ausgerüstet sein müssen, dieser aber nicht vom BSH zugelassen sein muss.
Auf eine E-Mail-Nachfrage beim Landesseglerverband Schleswig-Holstein (LSVSH) bekam Knaack als Antwort eine Aussage der Kreuzer-Abteilung im Deutschen Segler Verband zu dem Thema, nach der ein Reflektor nur „wenn möglich“ vorgeschrieben sei und nicht zertifiziert sein müsse.
Knaack: „Aber ich gab mich damit nicht zufrieden, denn wieder einmal wurden die seemännischen Sorgfaltspflichten überhaupt nicht erwähnt. Und was heißt hier, „wenn möglich“? Darüber hinaus konnte er in diesem Zusammenhang mit dem Satz, der Radarreflektor müsse nicht zertifiziert sein, wenig anfangen. Er richtete sich noch einmal an den Landesseglerverband und erhielt kurz darauf eine E-mail des Bundesministeriums für Verkehr zur Kenntnis. Der LSVSH hatte diesmal gezielt um eine Stellungnahme zur Broschüre des BSH und zu den seemännischen Sorgfaltspflichten gebeten, so dass der BMV sich nicht auf die gesetzlichen Regelungen zurückziehen konnte.
Der feine Unterschied: „Zertifiziert sein müssen die Reflektoren nicht, zugelassen sein aber sehr wohl.“
Tatsächlich wurde bestätigt, dass die seemännischen Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen, dass ihnen eine den Verkehrsvorschriften vergleichbare Bedeutung zukommt, und dass sie sich nicht nur auf das Verhalten im Verkehr, sondern auch auf die Ausrüstung eines Bootes erstrecken. Aber dann hieß es wieder: „Radarreflektoren bedürfen keiner besonderen Zertifizierung.“ Knaack rief den Verfasser der E-mail im BMV an und fragte, wie diese Aussage mit der Broschüre des BSH zu vereinbaren sei. Antwort: „Eine Zertifizierung ist nicht dasselbe wie eine Zulassung. Zertifiziert sein müssen die Reflektoren nicht, zugelassen sein aber sehr wohl.“
Der Kieler Segler hat aus den vielen Antworten seinen eigenen Schluss gezogen und sich den am Anfang erwähnten zugelassenen RTE angeschafft. Er befürchtete, dass er mit einem nicht zugelassenen Radarreflektor nach einem möglichen Seeunfall in einer schlechten rechtlichen Situation wäre. Die Gegenseite könne behaupten, er habe gegen die seemännischen Sorgfaltspflichten verstoßen, und man habe ihn deshalb auf dem Radarschirm nicht erkennen können.




Freitag, 21. Oktober 2011 11:20
Informationsbrochüren des Ministeriums und des BSH können auch Empfehlungen aufnehmen, die aus der Rechtsprechung abgeleitet werden. Es werden auch Vorschriften aus Gesetzen, Verordnungen und internationalen Regelungen zitiert. So ist die Forderung, Fahrzeuge unter 150 BRZ mit einem zugelassenen Reflektor für Neubauten nach dem Feb. 2002 eine SOLAS Regelung. Die Empfehlungen gehen darüber hinaus. Was die jeweiligen Richter für angemessene seemännischen Sorgfaltspflichten erachten, kann für die Zukunft nicht vorausgesagt werden.