Das Zel: Europäischer Chartervertrag
1.12.2009 | AllgemeinDie Realisierung eines einheitlichen Vertragswerks noch nicht in Sicht.
Von Klaus Bartels. Schon seit Jahren wird im europäischen Verband der Vercharterer an einem einheitlichen Chartervertrag gearbeitet. Fünf unterschiedliche Länder und ein einheitlicher Chartervertrag? Eine schöne Idee – finden die Mitglieder des European Board of Yacht-Charter Associations (EBYCA), in dem sich Charterverbände aus Deutschland, Italien, Griechenland, Spanien und Österreich schon vor ein paar Jahren zusammenschlossen. „Die Realisierung eines einheitlichen, europäischen Vertragswerks gestaltet sich jedoch schwieriger, als man denkt“, berichtet Marion Köhnemann von der Geschäftsstelle der Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen (VDC).
In den vergangenen Monaten gab es erneute Ansätze für einheitliche Charterverträge. Das Ziel: Der Kunde unterschreibt, egal in welchem Land er bucht, auf einem und denselben Vertrag. Schon seit der Gründung der EBYCA geht es unter anderem auch um einheitliche Charterverträge. Vorsichtige Annäherungen und einen realistischen Plan, wie man die länderspezifischen Verträge harmonisieren kann, gibt es laut Marion Köhnemann schon länger. Dabei hat es der Chartergast in den wesentlichen Bestandteilen mit Charterverträgen zu tun, die sich nicht grundsätzlich, sondern nur durch lokale Feinheiten unterscheiden.
Allerdings spielen nicht nur privatwirtschaftliche Interessen eine Rolle. In Griechenland und Italien sind die lokalen Charterbetriebe beispielsweise dazu verpflichtet, die jeweils vom Staat vorgegebenen Verträge zu nutzen. Unterschreibt der Charterkunde in Deutschland einen Vertrag mit dem Vermittler (Charteragentur) wird ihm in Griechenland und Italien vor der Übergabe des Bootes ein zweiter Vertrag zur Unterschrift vorgelegt. Zwischenzeitlich sind diese in Italien durch die Bemühungen der EBYCA in verschiedenen Sprachen erhältlich.
Momentan entwickelt die Organisation laut VDC gemeinsame Chartergrundsätze, die dann als europäische Basis den offiziellen Stellen für die Argumentation eines gemeinsamen Vertragswerks vorgelegt werden sollen. Ein wichtiger Bestandteil soll ein vereinheitlichtes Übergabeprotokoll sein. Hier besteht nach Angaben von Marion Köhnemann besonderer Bedarf, da die meisten Streitfälle im Rahmen von Regressansprüchen und Kautionsschäden entstehen.
Im europäischen Raum zählt der deutsche Chartermarkt zu den größten der Branche. Der deutsche Chartergast hat dadurch viele Vorteile, denn er kann auf renommierte Charteragenturen und -betriebe, wie die Unternehmen der Vereinigung Deutscher Yachtcharter-Unternehmen zurückgreifen, die bereits mit erprobten Charterverträgen arbeiten. Vor einigen Jahren hat der deutsche Verbraucherschutz zahlreiche Verträge der VDC-Unternehmen geprüft und nicht beanstandet.
„Generell empfiehlt die VDC zum Charterantritt die zuvor ausgehändigten AGB’s mitzunehmen,“ empfiehlt Marion Köhnemann. Der Chartergast sollte trotz Vertrag ihren Angaben nach immer auf ein detailliertes und vollständiges Übergabeprotokoll bestehen und in der Hektik des Übergabetages die nötige Zeit für einen gründlichen Check und einer sorgfältigen Einweisung einfordern. Bei Mängeln am Boot sei es ratsam, sofort auf Ersatz oder finanzielle Entschädigung zu bestehen.
Eine verspätete Rückgabe gibt laut VDC häufig weiteren Anlass zum Ärger, da hier der Flottenbetreiber oft sofort kassiert. Köhnemann: „Werden alle Punkte beachtet, vermeidet der Chartergast von Anfang an Diskussionen und hat später die nötige Rechtssicherheit – sollte es zum Streitfall kommen.“
Weitere Informationen:
Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen, e.V.
Tel.: 040 – 374 213 32
info@vdc.de
www.vdc.de
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